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Steueroptimiert anlegen: Wie Sie weiterhin ohne Abgeltungsteuer Ihr Geld oder Ihre Abfindung anlegen:

Alle steueroptimierten geschlossenen Fonds
Überprüfen Sie bitte Ihr Portfolio auf Anlagen in abgeltungssteuerschädliche Festgeldanlagen, Geldmarktfonds, Rentenfonds, Aktienfonds und Zertifikate. Eine Übersicht aller steuerschädlichen Anlagen finden Sie hier:

Steuerschädliche Anlagen - Seit 01.03.2007 auch alle Zertifikate
Abgeltungsteuer: Seit dem 01.01.2009: Es wird teuer! Alle Infos hier
Jetzt Ihre passenden "steueroptimierten" Fonds ermitteln
Warum sollten Sie jetzt in geschlossenen Fonds Ihr Geld anlegen?



Lösung 1: Schiffsfonds ab 10.000€:
Schiffsfonds unterliegen ausschließlich der Tonnagesteuer, die deutlich unter einem Prozent liegt (0,18 bis 0,2%). Aufgrund der fast steuerfreien regelmäßigen Ausschüttungen, der hohen Renditen von 8-10% jährlich und einer hohen Sicherheit ist eine Geldanlage in Schiffsfonds hoch interessant. Schiffe werden nicht von ungefähr auch als "schwimmende Immobilien" bezeichnet mit der Gewissheit, dass die "Lage", da flexibel auf dem Wasser, immer stimmt:


Film über Schiffsbeteiligungen
Alle Schiffsfonds Angebote
Best of Shipping: Höchste Sicherheit - steuerfreie, hohe jährliche Ausschüttungen: Mehr




Lösung 2: Geschlossene Zweitmarkt Lebensversicherungsfonds:
Zweitmarkt Lebensversicherungsfonds erzielen hohe Renditen und sind mit attraktiven Freibeträgen ausgestattet. Durch die mit Deutschland bestehenden Doppelbeteuerungsabkommen entstehen Steuervorteile bis zu 100% bei den Ausschüttungen.

Alle Britischen Zweitmarkt Lebensversicherungsfonds



Lösung 3:Mezzanine Fonds als Einmalanlage ab 10T€ - auch eine Fondsfinanzierung ist sinnvoll:
Nur Drei Jahre Laufzeit - 13% p.a. als Einmalanlage ab 10.000€: Wenn Sie den München Fonds im Spitzensteuersatz mit einer Fondsfinanzierung zeichnen, erzielen Sie jährlich zweistellige Renditen. Alle Fondsinfos finden Sie hier:

JK Wohnbau Fonds


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Lösung 4: §6b EStG Fonds ab 10.000 Euro Einmalanlage:

DER STAAT MUSS SPAREN WIE NIE ZUVOR: Das Ende von §6b Fonds droht im Herbst 2010: Jetzt letzte Gelegenheiten nutzen.

Daher wurde durch den Bundesrat am 09.07.2010 beschlossen:

Bundesrat zu 6b: Hier Klicken

die steuerbegünstigte Übertragungsmöglichkeit von §6b/6c-Rücklagen auf geschlossene Fonds erheblich einzuschränken.

Eine letzte Schonfrist gibt es voraussichtlich bis zum Herbst 2010, da das Gesetz erst dann verkündet werden soll.

Handeln Sie jetzt, um die §6b/6c-Rücklagen noch zu schützen.

Ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010, sehr wahrscheinlich noch im Herbst dieses Jahres,

soll eine Übertragung von § 6b/6c-Rücklagen nur dann noch auf durch Personengesellschaften vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude möglich sein, wenn die zu übertragende Rücklage aus dem Verkauf eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks oder Gebäudes stammte und dieses Grundstück oder Gebäude in den vergangenen 6 Jahren vor der Veräußerung ausschließlich für Vermietungs- und Verpachtungszwecke genutzt wurde.

Damit werden künftig die Übertragungsmöglichkeiten auf einen § 6b-Fonds deutlich eingeschränkt.

Definition:
In Anlehnung an § 6b EStG leitet sich die Bezeichnung § 6b-EStG - (Rücklagen) - Fonds ab. Mit der Bezeichnung soll auf die besonderen Möglichkeiten des entsprechenden Fonds hingewiesen werden, den Anforderungen des § 6b EStG bestmöglich zu genügen.
Vorteile:
Liquiditätsersparnis statt Steuerzahlung durch Vermeidung einer sofortigen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bzw. der steuerpflichtigen Auflösung von Rücklagen gemäß §§ 6b/6c EStG.
Nur geringer Kapitaleinsatz durch einen hohen Übertragungsfaktor (z.B. 1:4 bei unserem § 6b-Fonds I).
Die auf die Gewinne aus der Beteiligung anfallenden Steuerzahlungen, die sich aus der Auflösung der §§ 6b/6c EStG-Rücklage in der Ergänzungsbilanz nach Verrechnung mit den Ergebnissen aus der Hauptbilanz der Fondsgesellschaft ergeben, können (ganz oder weitgehend) durch die Ausschüttungen beglichen werden. Eine komfortable Beteiligungsform: Das gesamte Immobilienmanagement sowie die steuerliche Bearbeitung werden von einem erfahrenen Fondsmanagement und deren Beratern durchgeführt.

Übertragung stiller Reserven gemäß §§ 6b,6c EStG

Bei der Veräußerung von Betriebsvermögen kommt es sehr häufig zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven. Dementsprechend fallen Steuern an. Ein Großteil des Verkaufserlöses geht verloren.
Um dies zu vermeiden und um Investitionsanreize zu setzen, hat der Gesetzgeber in § 6b EStG eine Reihe von Veräußerungstatbeständen begünstigt, bei denen er erlaubt, den anfallenden Gewinn auf ein anderes Wirtschaftsgut zu übertragen oder vorübergehend in eine Rücklage zu stellen. Die Steuerlast kann vermieden bzw. beträchtlich reduziert werden. Investitionen in gewerbliche Beteiligungen ermöglichen es, die Steuerlast erheblich zu verringern, dadurch Liquidität zu gewinnen und sich zudem an einem interessanten Fondsprojekt zu beteiligen.

Auflösung von Rücklagen nach § 6b EStG

Begünstigter Personenkreis: Lands- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Angehörige freier Berufe

Mögliche Investitionsobjekte:

  • Deutsche Immobilienfonds
  • Schiffsbeteiligungen
  • Immobilienleasingfonds
  • Sonstige gewerblich geprägte Fonds
§6b Fonds: Highlight: Hier Klicken



Wir beraten Sie gerne auch telefonisch oder persönlich bzgl. weiterer Steuersparmöglichkeiten
     
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