1.
Definitionen:
Die GZ-Invest Markus
Zöhrlaut (im Folgenden kurz: GZ-Invest) ist ein Berater und Vermittler.
Die Ausübung der Vermittlertätigkeit erfolgt nach den Vorschriften des
HGB § 93
als Makler.
Der Makler wird von seinem Kunden mit dessen Interessenwahrung beauftragt und
hat die Interessen seines Kunden zu wahren.
Er hat des Weiteren für sämtliche seiner Handlungen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes einzustehen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und
Pflichten zwischen der GZ-Invest und dem Kunden.
2. Pflichten der GZ-Invest:
2.1. Die GZ-Invest erstellt auf Basis der ihr vom Kunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Vermögensplanung inklusive der darauf passenden konkreten Angebote.
2.2. Die GZ-Invest hat dem Kunden die nach den Umständen des Einzelfalles
bestmögliche Produktlösung zu vermitteln, wobei diese hinsichtlich der
Interessenwahrung durch die GZ-Invest örtlich auf Fondsinitiatoren mit einem
Firmensitz in Deutschland beschränkt wird. Eine Ausnahme dieser Regelung
betrifft folgendes Unternehmen:
Die Fortuna Lebensversicherungs- Aktiengesellschaft Vaduz in Liechtenstein.
Hier gilt für den Kunden grundsätzlich die Anwendung des liechtensteinischen
Rechts.
2.3. Die GZ-Invest ist verpflichtet, nach Abschluss eines von ihr vermittelten
Vertrages, diesen zu prüfen und dem Kunden direkt oder über das beteiligte
Unternehmen auszuhändigen.
2.4. Ohne gesonderten Auftrag ist die GZ-Invest nicht verpflichtet den Kunden
bei der Abwicklung der Verträge während der Laufzeit
(z.B. Beratung, Gesellschafterversammlungen, steuerrechtliche Hilfestellungen,
Fristwahrungen etc.) zu unterstützen, oder eine laufende Prüfung der
bestehenden Verträge sowie gegebenenfalls die Unterbreitung geeigneter
Vorschläge für eine Verbesserung vorzunehmen.
2.5. Die GZ-Invest ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie hat Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse des Kunden, die ihr bei seiner Beratung bekannt wurden,
gemäß den deutschen Datenschutzbestimmungen zu wahren.
Der Kunde stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten zu.
3. Pflichten des Kunden:
3.1. Informationspflicht:
Der Kunde muss für die Tätigung einer beratungspflichtigen Geldanlage
folgende Informationen bekannt geben: Anlagebetrag, Anlagedauer, Sicherheitsempfinden
(defensiv, ausgewogen, dynamisch, chancenreich, sehr chancenreich),
persönlicher Spitzensteuersatz (in %), Liquiditätsangaben (wie fungibel soll
die Geldanlage sein), seine persönliche Vermögenssituation sowie seinen
Personalausweis oder Reisepass.
Eine
Haftung der GZ-Invest für Schäden in Folge unrichtiger oder unvollständiger
Angaben des Kunden wird ausgeschlossen.
3.2 Auskunftspflicht:
Alle gegebenenfalls weiteren für eine Geldanlage notwendigen und
relevanten Daten, Informationen und Unterlagen müssen wahrheitsgemäß,
unverzüglich und vollständig bekannt geben bzw. heraus gegeben werden und
dürfen durch die GZ-Invest niemals an Dritte weiter gegeben werden. Die
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes finden hier in vollem Umfang Anwendung.
Ebenso hat der Kunde jegliche für die Verträge relevanten Veränderungen der
GZ-Invest unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben, wie
z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeits-bereiches, Auslandstätigkeit,
Gefahrerhöhung etc. Eine Haftung der GZ-Invest für Schäden in Folge unrichtiger
oder unvollständiger Angaben des Kunden bzw. Interessenten wird ausgeschlossen.
3.3 Vertragspfllicht:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn von der GZ-Invest
unterschriebener Vertrag noch keine Vertragsannahme bewirkt und die Annahme
erst durch das Unternehmen erfolgt.
Der Kunde nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass er vom Datum seiner Unterschrift
unter einem Vertrag 14 Tage Zeit hat, seinen Vertrag zu widerrufen (gesetzliche
Widerrufsfrist).
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche durch die Vermittlung der GZ-Invest
übermittelten Dokumente auf Unstimmigkeiten und etwaige Abweichungen vom
ursprünglichen Antrag zu überprüfen und der GZ-Invest unverzüglich mitzuteilen.
4. Umgang mit Beratungshonoraren für die GZ-Invest:
Der GZ-Invest steht ein nach zeitlichem Aufwand bemessenes Beratungshonorar für
eine persönliche Beratung oder für eine Telefonberatung zu. Das Honorar wird
separat in einer „Honorarvereinbarung“ vereinbart, die nicht Bestandteil dieser
AGB ist und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
4.1. Nichtinanspruchnahme von Angeboten innerhalb von 14 Tagen nach dem
Beratungstermin Der
Kunde möchte innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung individueller Beratungsvorschläge
im Rahmen einer persönlichen Beratung oder telefonischen Beratung keinen
provisionspflichtigen Vertrag (generell üblich bei der Vermittlung von Kapitalanlagen
oder Fonds) über die GZ-Invest tätigen. Die Höhe des sich nach dem Zeitaufwand
bemessenen Beratungshonorars ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, die auf
der Homepage der GZ-Invest Markus Zöhrlaut unter dem Menüpunkt „Unterlagen“ zur
Verfügung gestellt wird.
4.2 Honorarberatung:
Der Kunde wünscht eine von vornherein objektive und durch keinerlei Interessen
Dritter geprägte Beratung, welche demnach nicht auf ein provisionspflichtiges
Geschäft aus der Produktpalette der GZ-Invest abzielt. Die Höhe des sich nach dem Zeitaufwand bemessenen
Beratungshonorars ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, die auf der Homepage
der GZ-Invest Markus Zöhrlaut unter dem Menüpunkt „Unterlagen“ zur Verfügung
gestellt wird.
5. Entfall
von Beratungshonoraren und Rückerstattung von Beratungshonoraren:
Angefallene Beratungshonorare entfallen vollständig, wenn der Kunde mindestens
einen provisionspflichtigen Vertrag der GZ-Invest im Zusammenhang mit einer
persönlichen oder telefonischen Beratung innerhalb von 14 Tagen nach der
erfolgten Beratung annimmt.
Wurde die Beratungsrechnung durch den Kunden bereits bezahlt, so erfolgt eine
vollständige Rückzahlung der Rechnung an den Kunden, unabhängig von der Höhe
der mit der Beratungsrechnung im Zusammenhang stehenden Provisionserlöse für
die GZ-Invest.
6. Haftung der GZ-Invest:
Die GZ-Invest haftet für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung der GZ-Invest, eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen der GZ-Invest beruhen. Im Übrigen ist die Haftung der
GZ-Invest ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der
vorgenannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung der GZ-Invest ist auch in
Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der oben genannten Ausnahmefälle
vorliegt. Diese Regelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche und zwar
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten
auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund
beträgt ein Jahr. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt für
Schadensersatzansprüche in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder Freiheit, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.
Schadensersatzansprüche in diesem Sinne sind auch Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen.
7.
Gerichtsstand:
Alleiniger
Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner der GZ-Invest Kaufmann ist, bei
allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der
GZ-Invest, also Landshut.
8. Geltendes Recht:
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
9. Ausschluss:
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, wenn die
GZ-Invest diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
10. Fortgeltung:
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die
übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Sind diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die
Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder unwirksam sind,
richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. |