Kritik an der Abgeltungssteuer: Steuerprogression: DerSteuersatz der Abgeltungsteuer unterliegt (naturgemäß) nicht demindividuellen Progressionssatz des Steuerpflichtigen. Kritiker sehenhierdurch das Leistungsfähigkeitsprinzip berührt. Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten: Mitder Abgeltungsteuer werden Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüberanderen Einkommensarten bevorzugt behandelt. Dafür bestünden lautBefürwortern jedoch gute Gründe: Ein Teil der Kapitalrendite istlediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhungder Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund müssedieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Durch dieAbgeltungsteuer erfolgt dies zumindest für Anleger mit einemSpitzensteuersatz größer dem Steuersatz der Abgeltungsteuer teilweise.
Finanzierungsneutralität: DieAbgeltungsteuer benachteiligt Eigenkapitalfinanzierung gegenüberFremdkapitalfinanzierung. Während Fremdkapitalzinsen im Unternehmensteuerlich geltend gemacht werden können und so ausschließlich beimAnleger mit dem Steuersatz der Abgeltungsteuer belastet werden, erfolgtdie Besteuerung des Eigenkapitals beim Unternehmen (über dieKörperschaftssteuer) und erneut beim Anleger über die Abgeltungssteuer.Während diese Doppelbesteuerung früher über das Anrechnungsverfahrenvermieden oder über das Halbeinkünfteverfahren reduziert wurde, erfolgtmit der Einführung der Abgeltungsteuer eine echte Doppelbelastung.Dadurch besteht ein Anreiz, Gewinne des Unternehmens über Zinsen aufGesellschafterdarlehen auszuschütten, statt diese als Gewinnauszuweisen.
Steuersatz: Derweltweit höchste Steuersatz für eine Abgeltungsteuer in Deutschland(siehe Vergleich weiter unten) bei gleichzeitig weltweit einmaligerBelastung von Kursgewinnen mit der Abgeltungssteuer, fördere nachAnsicht von Kritikern die Kapitalflucht. Datenschutz: NachAuffassung des Internationalen Bundes der Konfessionslosen undAtheisten (IBKA) verstößt vor allem die für ab 2011 geplante Praxis,den Geldinstituten den Konfessionsstatus offenbaren zu müssen, gegendas verfassungsmäßig garantierte Recht, die Religionszugehörigkeitnicht offenbaren zu müssen. Laut BVerfG schließt die in Art. 4 Abs. 1GG gewährte Bekenntnisfreiheit grundsätzlich auch das Recht ein,„auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt odernicht glaubt“. Dieses Recht werde zwarbereits heute in der Praxis des Kirchensteuereinzugs für nachrangigerachtet. Arbeitnehmer müssen ihren Konfessionsstatus dem Arbeitgeberund dem Finanzamt offenbaren. Das ändere aber nichts daran, dass diesesGrundrecht durch die geplante Regelung erneut verletzt werde. Der IBKA erblickt in der angestrebten Konfessionsdatensammlung beimBundeszentralamt für Steuern in Berlin und im ungehinderten Zugriff vonGeldinstituten auf diese Daten auch einen Verstoß gegen das Recht aufInformationelle Selbstbestimmung.
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